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Airport Transfer Austria

Tel: +43 660 777 8 777

ist Ihr zuverlässiger Partner bei der Taxivermittlung, Langstreckentransfer, Flughafentransfer, Taxis oder Mietwagen.

Wir bieten bequeme Taxis und Mietwagen, Airport Transfer, Flughafentaxi, zum Flughafen Wien Schwechat, Flughafen Bratislava, Budapest und Zurück, aus folgende Bezirken: Amstetten, Baden, Gmünd, Hollabrunn, Horn, Krems, Lilienfeld, Melk, Mödling, Neunkirchen, Scheibbs, St.Pölten, Tulln, Wiener Neustadt, Wien-Umgebung 

Selbstverständlich bieten wir auch, individuelle Lösungen für individuelle Wünsche und Ansprüche.

Der Airport Transfer umfasst Taxis, Mietwagen, Minivans und Großraumautos, die 24 Stunden über die Buchungshotline oder über unserem Call Center für Sie einfach zu buchen sind.

Aktuelle Meldungen

Coronavirus – Regelungen für die Personenbeförderung (im Taxi, Mietwagen)

Die wichtigsten Fragen und Antworten sowie Strafen bei Verstößen1. Zur „Anzahl der beförderten Personen“ (Taxi-Fahrgäste, Schüler, Kinder, Personen mit besonderen Bedürfnissen)

  • Grundsätzlich gilt bei diesen Beförderungen unverändert die Regel, dass in jeder Sitzreihe des Fahrzeuges (einschließlich der Reihe, wo der Lenker sitzt) maximal 2 Personen befördert werden dürfen; das bedeutet:
    • 5-sitziges Fahrzeug: daher max. 3 Mitfahrende
    • 9-sitziges Fahrzeug mit 3 Reihen: daher max. 5 Mitfahrende
    • 9-sitziges Fahrzeug mit 4 Reihen: daher max. 7 Mitfahrende
    • Alle Angaben gelten für Mitfahrende, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben.
  • Wenn es die Anzahl der zu befördernden Mitfahrenden nicht zulässt, kann von obiger Regel ausnahmsweise abgewichen werden. In diesem Fall ist die Anwendung der Regelung für "Massenbeförderungsmittel" zulässig; das bedeutet:
    • 5-sitzges Fahrzeug (inkl. Lenkerplatz): daher max. 4 Mitfahrende (Vollbesetzung)
    • 9-sitziges Fahrzeug (inkl. Lenkerplatz) mit 3 oder 4 Reihen: daher max. 8 Mitfahrende (Vollbesetzung)

2. Zur MNS-Pflicht

Es besteht unverändert die Maskenpflicht für alle Mitfahrenden (und auch für den Lenker)!

Die Mund-Nasen-Schutz-Pflicht bleibt verpflichtend:

  • In öffentlichen Verkehrsmitteln
  • In Taxis bzw. taxiähnlichen Betrieben und in der Schüler- und Kindergartenbeförderung
  • Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (ausgenommen am zugewiesenen Sitzplatz)
  • In Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und im Innenbereich von Ausflugsschiffen
  • In Apotheken
  • In der Gastronomie für Mitarbeiter bei Kundenkontakt
  • bei Dienstleistungen, wenn der 1-Meter-Abstand nicht eingehalten werden kann oder keine anderen Schutzmaßnahmen (z.B. Plexiglasscheibe) vorhanden sind

Zur MNS-Pflicht

·  Die Maskenpflicht gilt grundsätzlich für Mitfahrende und Lenker.   

·  Ausnahmen von der MNS-Trageverpflichtung für Mitfahrende:

  • Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
  • Personen, denen das Tragen aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann
  • Das bedeutet:
    • Für die Beförderung von Kindergartenkindern (bis vollendetem 6. Lebensjahr) gilt daher KEINE Maskenpflicht
    • Bei der Beförderung behinderter Mitmenschen muss abgewogen werden, ob das Tragen von Masken zumutbar ist. 
  •   Hinweis zur MNS-Trageverpflichtung für Lenker:
    • Die Maskenpflicht gilt beim Einsteigen in das Fahrzeug.
    • Der vom Fahrgastraum abgetrennte Bereich der Lenkerin/des Lenkers ist nicht umfasst.
    • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Beförderungsmittel direkten Kundenkontakt haben, müssen Masken tragen.

Der Mund-Nasen-Schutz muss bei Tragepflicht von den Mitfahrenden eigenverantwortlich mitgebracht werden. Wenn kein Mund-Nasen-Schutz (Maske) zur Verfügung steht, können zum Beispiel auch ein Schal oder ein Halstuch verwendet werden.

Auf der Homepage des Bundesministeriums Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in den FAQs finden Sie ebenfalls hilfreiche Informationen betreffend Taxifahrten/ Fahrgemeinschaften:

Taxifahrten und Fahrgemeinschaften mit Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, sind nur zulässig, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur 2 Personen befördert werden. Zusätzlich ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) erforderlich.

Bei Schülertransporten, Kindergartenkindertransporten und Transporten von Personen mit besonderen Bedürfnissen kann der Abstand von einem Meter zwischen den Fahrgästen ausnahmsweise unterschritten werden, wenn auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands nicht möglich ist. Das Tragen von MNS gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und für Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen nicht zugemutet werden kann.

3. Welche Strafen drohen bei Verstößen?

In den FAQs der Wirtschaftskammer finden Sie Antworten auf folgende Fragen:

  • Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus?
  • Kann ein Betriebsinhaber bestraft werden, wenn seine Kunden die geltenden rechtlichen Auflagen (insb. Abstands- und Maskenpflicht) missachten?
  • Welche zumutbaren Anstrengungen muss ein Betriebsinhaber unternehmen, um seine Kunden von Verstößen gegen gesundheitspolizeiliche Maßnahmen abzuhalten?
  • Muss ich meinen Betrieb schließen, wenn ein COVID-19-Fall aufgetreten ist? Wird mein Verdienstentgang ersetzt?

4. Was passiert, wenn mit dem Taxi eine infizierten Person befördert wurde?

Sofern im Taxi eine infizierte Person befördert wurde, kann auf Anweisung der Bezirksverwaltungsbehörde eine Desinfektion erfolgen. Die Bezirksverwaltungsbehörde würde in so einem Fall auch eine Kontaktpersonenverfolgung durchführen und in diesem Zusammenhang prüfen, ob die/der Fahrzeuglenker/in abzusondern und/oder zu testen ist.

5. Ist ein Taxi verpflichtet, eine kranke oder infizierte Person zu transportieren?

Nein. Die Verordnung über die Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind (BGBl. II/74/2020) sieht in § 10 vor, dass Personen, die vom SARS-Cov-2 („2019 neuartiges Coronavirus“) befallen oder solcher Krankheiten verdächtig sind, von der nichtlinienmäßigen gewerbsmäßigen Beförderung mit Straßenfahrzeugen im Sinne des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 (Taxi/Mietwagen) ausgeschlossen sind.

Zusätzlich ist § 22 Abs. 2 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr zu beachten - Personen die die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder die Mitfahrenden gefährden, beispielsweise durch eine ansteckende Krankheit, können von einer Beförderung ausgeschlossen werden.